Rainer Junker Krankengymnastik-Praxis · Ganderkesee
Kosten und Erstattung
Ob eine Krankenkasse die Behandlung bezahlt und welcher Betrag für Sie selbst anfällt, hängt von Ihrer Verordnung, der Leistung und Ihrem Versicherungsschutz ab. Klären Sie diese Fragen bitte vor dem ersten Termin.
Gesetzlich versichert und mit Verordnung
Für verordnete Heilmittel zahlen Erwachsene bis zum 31. Dezember 2026 grundsätzlich zehn Prozent der Behandlungskosten und zusätzlich zehn Euro je Verordnung. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Behandlungskosten und zusätzlich 15 Euro je Verordnung (§ 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228). Der Betrag je Verordnung fällt nicht für jeden einzelnen Termin an. Unter 18-Jährige sind von dieser Zuzahlung befreit; auch eine von der Krankenkasse bestätigte Zuzahlungsbefreiung kann gelten.
Bringen Sie eine gültige Befreiungsbescheinigung bitte mit. Welcher Zuzahlungsbetrag sich aus Ihrer Verordnung ergibt, klären wir anhand der verordneten Leistungen. Die allgemeinen Regeln erläutert das Bundesgesundheitsministerium zu Heilmitteln.
Privatversicherung und Selbstzahlung
Private Behandlungskosten werden individuell vor Behandlungsbeginn mit Ihnen geklärt. Fragen Sie nach der konkreten Leistung, der vereinbarten Dauer und dem Preis. So kennen Sie den vorgesehenen Umfang, bevor Sie sich entscheiden.
Ob eine Privatversicherung, Zusatzversicherung oder Beihilfe diese Kosten vollständig oder teilweise erstattet, richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen. Lassen Sie sich die Erstattung bei Bedarf von Ihrem Kostenträger bestätigen. Eine Verordnung allein ist keine Zusage einer vollständigen Erstattung.
Weiß die Praxis, dass eine vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte, informiert sie Sie nach § 630c Absatz 3 BGB vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten.
Behandlung ohne Rezept
Eine Behandlung im Rahmen der sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie ist eine private Leistung. Als reguläre Kassenleistung setzt Physiotherapie eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung voraus; aus dem Direktzugang entsteht deshalb kein automatischer Erstattungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen (§ 11 Absatz 6 SGB V). Bitte klären Sie Leistung, Preis und eine mögliche Erstattung ausdrücklich vorab.
Mehr dazu finden Sie unter Physiotherapie ohne Rezept (Direktzugang) sowie unter Rezept und Ablauf. Die rechtliche Grundlage der auf Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis beschreibt das Bundesverwaltungsgericht.
Diese Fragen helfen vor dem Termin
- Welche Leistung wurde verordnet oder soll privat vereinbart werden?
- Wie lange dauert der vereinbarte Termin und was kostet er?
- Welche Kosten übernimmt mein Kostenträger und was zahle ich selbst?
- Welche Regelung gilt, wenn ich einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen kann?
Rufen Sie uns unter 04222 5556 an. Bitte halten Sie eine vorhandene Verordnung bereit.